Fisch/Meeres-Nebenerzeugnisse (Kat. 3)

Zulässig als Kat. 3 (Art. 10, i–l, j, k):

  • Aquatische Tiere und Teile davon (ausgenommen Meeressäuger) ohne Krankheitsanzeichen (10 i). EUR-Lex
  • Nebenprodukte aus der Fisch-/Meeresverarbeitung für LM-Zwecke (z. B. Köpfe, Gräten/Rahmen, Haut, Flossen, Abschnitte, Rogen/Milch) (10 j). EUR-Lex
  • Schalen von Weichtieren/Schalentieren (unter den im Gesetz genannten Bedingungen) (10 k(i)). EUR-Lex
  • Aquatische & terrestrische Wirbellose (sofern nicht pathogen für Mensch/Tier) (10 l). EUR-Lex
  • Allgemein: ehemalige Lebensmittel bzw. nicht mehr zur Fütterung bestimmte Futtermittel (10 f, g). EUR-Lex

Quelle:
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009.

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