Rind-/Schwein-Nebenerzeugnisse (Kat. 3)

Zulässig als Kat. 3 (Auswahl aus Art. 10, a–m):

  • Schlachtkörper/Teile tauglich geschlachteter Tiere, nicht zur LM-Nutzung bestimmt (10 a). EUR-Lex
  • Zurückgewiesene Teile ohne Krankheitszeichen (10 b(i)). EUR-Lex
  • Häute und Häutezuschnitte, Hörner, Füße (inkl. Finger- und Zehenknochen, das Vorderknie (Hand-/Vorderfußwurzel), die Mittelhand bzw. der vordere Mittelfuß, das Sprunggelenk („Hacke“) und der hintere Mittelfuß.) – bei Wiederkäuern nur mit negativem TSE-Test (10 b(iii)). EUR-Lex
  • Schweinborsten (10 b(iv)). EUR-Lex
  • Blut:
    – von Nicht-Wiederkäuern (z. B. Schwein) ohne Blut-übertragbare Krankheit (10 d(i)),
    – von Wiederkäuern nur bei negativem TSE-Test (10 d(ii)). EUR-Lex
  • Nebenprodukte aus LM-Herstellung (z. B. entfettete Knochen/Grieben, Molkereischlämme) (10 e). EUR-Lex
  • Aus lebenden Tieren: Blut, Plazenta, Rohmilch, Haare/Hörner/Hufabschnitte etc. ohne Krankheitszeichen (10 h). EUR-Lex

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