Zugelassene Tier-Nebenprodukte für Hundenahrung

Geflügel-Nebenerzeugnisse (Kat. 3)

Zulässig als Kat. 3 (Auswahl aus Art. 10, a–m):

  • Schlachtkörper/Teile von tauglich geschlachteten Tieren, die aus kommerziellen Gründen nicht als Lebensmittel genutzt werden (10 a). EUR-Lex
  • Zurückgewiesene Teile ohne Anzeichen übertragbarer Krankheit (10 b(i)). EUR-Lex
  • Köpfe von Geflügel (explizit) (10 b(ii)). EUR-Lex
  • Federn (10 b(v));
  • Geflügel-Nebenprodukte aus Hofschlachtung (ohne Krankheitszeichen) (10 c): Federn, Köpfe, Füße, Eingeweide/Trimmings, Knochen/Abschnitte, Blut (sofern keine Krankheitsanzeichen vorlagen). EUR-Lex
  • Blut von nicht wiederkäuenden Tieren (Geflügel) ohne Blut-übertragbare Krankheit (10 d(i)). EUR-Lex
  • Aus lebenden Tieren: Blut, Federn (10 h). EUR-Lex
  • Eier-Schiene: Brut-/Hatchery-Nebenprodukte (Schalen/Schalenmembranen, aussortierte Eier und Ei-Nebenprodukte aus der Brüterei; kaufmännisch getötete Eintagsküken)
  • Eier, Eier-Nebenprodukte inkl. Schalen, Eintagsküken (kaufmännisch getötet) (10 k(ii)–(iii)). EUR-Lex
  • Allgemein: ehemalige Lebensmittel tierischen Ursprungs bzw. nicht mehr zur Fütterung bestimmte Futtermittel (10 f, g).

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